Riesterrente

Der Staat "belohnt" das zusätzliche Ansparen einer Altersvorsorge mit Zulagen. Die Grundzulage beträgt 175 € pro Jahr. Die Kinderzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind beträgt für Kinder die vor 2008 geboren sind 185 €, für ab 2008 geborene Kinder 300 € pro Jahr. Weiterhin erhält ein zulagenberechtigter Sparer, der zu Beginn des Vertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einmalig 200 € als Berufseinsteiger-Bonus.

Der Mindestbeitrag, um die volle Zulage zu erhalten, beträgt 4 % vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres, höchstens jedoch 2.100 €. Der Sockelbeitrag darf dabei nicht unter 60 € im Jahr liegen.

Beispiel: Berufstätige Mutter arbeitet Teilzeit und verdient 1.300 € Brutto im Monat / 15.600 € Brutto im Jahr. Mindesteinzahlung für die volle Förderung entspricht 4 % von 15.600 € = 624 €.

Berechnung mit einem Kind:

  •   624 € Mindestbeitrag
  • - 185 € Grundzulage
  • - 300 € Kinderzulage (1 Kind nach 2008 geboren)
  • = 139 € zu zahlender Beitrag im Jahr oder 11,60 € im Monat

Berechnung mit 2 Kindern

  •   624 € Mindestbeitrag
  • - 185 € Grundzulage
  • - 600 € Kinderzulage (beide Kinder nach 2008 geboren)
  • = Mindesteinzahlung wird durch Zulagen erreicht. Es fällt nur der Sockelbeitrag i. H. v. 60  € im Jahr / 5 € im Monat an.

Sie können Ihre Sparleistung zur Riesterrente zusätzlich als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung anzeigen. In diesem Fall prüft Ihr Finanzamt, ob der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug größer ist als die Zulagenförderung. Ist dies der Fall, steht Ihnen der übersteigende Betrag zu.

Wie für alle steuerbegünstigten Altersvorsorgeaufwendungen gilt auch für die Riesterrente die nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet, dass die Riester-Renten mit dem persönlichen Steuersatz voll versteuert werden müssen. Die Steuer fällt aber nur dann an, wenn Einkünfte erzielt werden, die in der Summe über dem Grundfreibetrag liegen. (2019: 9.168 Euro)

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